B23 - Kramertunnel
Der Kramertunnel und das Umweltschadensgesetz
Wenn Bürger rechtskräftige Urteile ignorieren, kann das sehr unangenehm und teuer werden. Gerichte und der Staat haben Werkzeuge, um Urteile zu vollstrecken. Wie aber sieht es aus, wenn der Staat selbst sich nicht an geltendes Recht hält?
Im Zuge der Planungen zum Bau des Kramer-tunnels hatte der BUND Naturschutz frühzeitig im Vorfeld und im Planungsverfahren immer wieder mit Gutachten auf die geologischen Probleme und die damit verbundenen Gefahren für die Natur hingewiesen. Mit einer Klage 2008 gegen die Trassenführung, nicht gegen die Umfahrung von Garmisch, wie oft fälschlich behauptet, versuchte der BN die mit der Plantrasse verbundenen schlimmsten Umweltzerstörungen zu verhindern. Leider ohne Erfolg.
2010 wurde mit dem Bau des Kramertunnels begonnen. Schon wenige Wochen nach Baubeginn für den sogenannten Erkundungsstollen war erkennbar, dass die vom BN vorhergesagten geologischen Probleme Realität sind. Die Bautätigkeit musste eingestellt werden, es folgten 7 Jahre Baustillstand.
Doch schon von Baubeginn an stellten sich Umweltschäden ein: Quellen und kleinere Bäche versiegten, hochwertige Feuchtflächen trockneten aus. Wiederholt hat der BUND Naturschutz die Umweltschäden und die widerrechtliche Grundwasserabsenkung angezeigt und die Durchführung der zur Vermeidung von Umweltschäden im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen gefordert.
Nachdem sich die zuständigen Behörden weigerten, diese Maßnahmen, d.h. die Abdichtung der Wasserzutritte in den Tunnel durchzuführen, klagte der BN 2014 schließlich im Eilverfahren nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG). Diese Klage wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass das USchadG nicht anwendbar sei. Es folgten eine Revision gegen das Urteil und eine zweite Klage in der Hauptsache nach dem USchadG, die beide wiederum mit der Begründung, das USchadG sei nicht anwendbar, verloren gingen.
In der Revision gegen dieses Urteil, stellte schließlich am 28. Okt. 2022 der 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs klar, dass das USchadG sehr wohl anwendbar ist.
Die Regierung von Oberbayern wurde verpflichtet, ein Sanierungskonzept entsprechend dem USchadG anzuordnen, d.h. entsprechend dem Gesetz die betroffenen Umweltgüter durch „primäre Sanierung in ihren Ausgangszustand“ zurückzuversetzen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Revision des Freistaats Bayern gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Somit ist bundesweit rechtskräftig geklärt, dass auch durch staatliches Handeln bedingte Umweltschäden vollumfänglich behoben werden müssen.
Allerdings hat der Freistaat Bayern, bisher nichts unternommen, um den von seinen Behörden verursachten Umweltschaden am Kramer zu beheben. Auf die Durchführung der mit Gerichtsurteil angeordneten Sanierungsmaßnahmen warten wir jetzt schon mehr als 2 ½ Jahre.Wir hoffen, dass es ohne weitere Klagen zu den erforderlichen Sanierungsmaßnahmen kommt.
Dr. Andreas Keller